AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Der EUTECT GmbH
Stand Juni 2016

EUTECT GmbH, Filsenbergstr. 10, 72144 Dusslingen, Deutschland

1. GELTUNGSBEREICH

Die EUTECT GmbH (nachfolgend EUTECT) beschafft sämtliche Lieferungen und Leistungen von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend Lieferanten) nur auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Ergänzende und abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn EUTECT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltslos Leistungen entgegen nimmt oder Rechnungen bezahlt.

2. AUFTRAGSERTEILUNG UND TECHNISCHE UNTERLAGEN

2.1. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von EUTECT schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
Bestellungen, Abrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können, soweit von uns gewünscht, auch durch Datenfernübertragung, z. B. E-Mails oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

2.2. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

2.3. Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, muss der Lieferant mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben.
Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage ist der Lieferant verpflichtet, EUTECT aktualisierte Daten- und Merkblätter zu übergeben.

2.4. EUTECT ist berechtigt, Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten nicht unzumutbar ist. Bei Änderungen oder Anordnungen sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen
2.5. Bei Widersprüchen in überlassenen Unterlagen gelten im Zweifel immer die Daten auf der Zeichnung.

3. LIEFERTERMINE, GEFAHRENÜBERGANG UND RAHMENVERTRÄGE

3.1. Der in der Bestellung von EUTECT angegebene Liefer- bzw. Ausführungstermin ist maßgeblich. Er stellt das Anlieferdatum am Bestimmungsort dar. Ein abweichender Liefertermin ist nur mit Zustimmung von EUTECT zulässig.

3.2. EUTECT ist nicht verpflichtet, Teillieferungen und / oder Vorablieferungen bzw. Vorabausführungen anzunehmen.

3.3. Der Lieferant ist verpflichtet, EUTECT unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefer- bzw. Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann.

3.4. Im Falle des Lieferverzugs ist EUTECT berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts pro vollendete Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 % des Nettolieferwerts. EUTECT ist berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. EUTECT verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferant zu erklären. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.

3.5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von EUTECT zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

3.6. Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, so ist EUTECT nach dem ergebnislosen Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach ihrer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.7. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich EUTECT vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei EUTECT auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. EUTECT behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

3.8. Sofern nicht anders vereinbart gilt DDP gemäß den jeweils aktuellen Incoterms. Der Lieferant hat die Vorgaben von EUTECT für den Versand der Produkte, insbesondere die jeweils geltenden Transport-, Verpackungs- und Anliefervorschriften zu beachten. Diese können unter eutect.de eingesehen werden.

4. ENTGELTE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie beinhalten alle Leistungen und Nebenleistungen, sofern sie nicht gesondert vergütet werden, die zur vollständigen Herstellung der zu erbringenden Leistung erforderlich sind, wie z. B. Kosten für Hilfsmittel, Fracht, Zölle, Verpackungsmaterial und dessen Abtransport, Transport an die von EUTECT bestimmte Verwendungsstelle sowie alle Aufwendungen zur Durchführung der betriebsbereiten Aufbau und Montagearbeiten. Abweichungen, wie z.B. besondere Erschwernisse oder Lieferung/ Leistungserbringung an Sonn- und Feiertagen, die eine höhere Vergütung zur Folge haben können, sind vor der Annahme des Auftrags gesondert zu vereinbaren.

4.2. Rechnungen sind unter Angabe der Bestelldaten (Vertrags-Bestellnummer) zu erstellen.

4.3. Zahlungen erfolgend durch EUTECT innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder 60 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor Wareneingang bzw. Montage oder Aufstellung.

4.4. Eine Aufrechnung einer Forderung des Lieferanten mit Forderungen der EUTECT ist nur dann zulässig, wenn die Forderung des Kunden von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde, es sei denn, bei der zur Aufrechnung gestellte Forderung des Lieferanten handelt es sich um Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten oder um Schadenersatzansprüche aus demselben Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung der EUTECT entstanden ist.

4.5. Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ist nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung von EUTECT zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354a HGB bleibt unberührt.

5. MÄNGELHAFTUNG

5.1. § 377 HGB wird abbedungen.

5.2. Der Lieferant ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat demgemäß seine Lieferungen umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen.

5.3. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Übergabe des Endgerätes an den Endkunden. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen EUTECT ungekürzt zu; in jedem Fall ist EUTECT berechtigt, vom Lieferant nach Wahl von EUTECT GmbH Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige ist die Verjährung so lange gehemmt, bis Sie uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt haben oder die Beseitigung verweigern. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Tage der Ausbesserung bzw. Rücklieferung der ausgebesserten Teile oder der Ersatzlieferung neu zu laufen.

5.4. Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden kann EUTECT auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.
Führt der Lieferant eine Mängelbeseitigung selbst durch werden dem Lieferanten diese Kosten in Rechnung gestellt. Dabei werden neben einer Pauschale die aktuell gültigen Stundensätze und ggf. notwendiges Material ohne Gemeinkostenzuschläge zur Abrechnung gebracht.

5.5. Tritt innerhalb der Gewährleistungszeit ein Serienfehler auf, so hat der Lieferant die Kosten für eine Austauschaktion zu tragen. Ein Serienfehler liegt dann vor, wenn mindestens 33% der gelieferten Artikel einer Sorte bzw. Charge denselben Mangel aufweisen. In die Austauschaktion sind auch solche Artikel einzubeziehen, die bereits außerhalb der Gewährleistungszeit sind. Davon ausgenommen sind Ersatz- und Verschließteile und die Fälle, bei denen das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

6. HAFTUNG; PRODUKTHAFTUNG; SCHUTZRECHTE DRITTER

6.1. EUTECT haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Mängeln oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.2. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz vertragstypischer Schäden beschränkt, die EUTECT bei Vertragsschluss aufgrund für EUTECT erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätten voraussehen müssen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

6.3. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Ziff. 6.1 und 6.2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunden regelmäßig vertrauen darf.

6.4. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden im Sinne von Ziff. 6.2 sind: a) pro Schadensfall: Schäden maximal in Höhe der Nettovergütung des betroffenen Vertrages. b) pro Kalenderjahr: Schäden maximal in Höhe des Nettoumsatzes, zu welchem der Kunde im vorherigen Kalenderjahr Produkte oder Leistungen von EUTECT bezogen hat. Im ersten Vertragsjahr Schäden maximal in Höhe der Nettoumsätze, zu welchen der Kunden bis zum Eintritt des Schadensfalls Serviceleistungen von EUTECT bezogen hat.
In jedem Fall sind vertragstypische Schäden im Sinne von Ziff. 6.2 keine indirekten Schäden (z.B. entgangener Gewinn oder Schäden, die aus Produktionsunterbrechungen resultieren).

6.5. Unabhängig von Ziff. 6.3 sind bei der Festsetzung eines Betrages, welchen EUTECT an den Kunden als Schaden zu zahlen hat, die wirtschaftlichen Gegebenheiten von EUTECT, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB und eine besonders ungünstige Einbausituation des Vertragsgegenstands angemessen zu Gunsten von EUTECT zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die EUTECT tragen soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der vertraglich vereinbarten Leistung stehen.

6.6. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von EUTECT.

6.7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.8. Wird EUTECT von Dritten wegen eines Produktschadens in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, EUTECT von diesen Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ihn im Außenverhältnis eine gesetzliche Haftung für diese Schäden trifft. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorhergehenden Satzes ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von EUTECT durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, mindestens während der Dauer der Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche aus Produkthaftung sowie etwaige Mängelansprüche eine Produkt- Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme von mind. 5 Millionen EUR pro Personen-schaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und diese EUTECT auf Wunsch nachzuweisen; weitergehende Schadenersatzansprüche seitens EUTECT bleiben unberührt.

6.9. Der Lieferant stellt EUTECT von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wie zum Beispiel Patent-, Urheber- oder Markenrechte frei, sofern der Lieferant oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen den Schaden schuldhaft verursacht haben. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig unverzüglich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

7. ARBEITS- / UMWELTSCHUTZ

7.1. Alle Lieferungen müssen den am Sitz von EUTECT gültigen Gesetzen, Verordnungen und anderen Bestimmungen entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass die Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-Vorschriften (auch berufsgenossenschaftliche Regelwerke) sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln beachtet werden.

7.2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen von EUTECT, unentgeltlich Proben der von ihm verwendeten Materialien / Mittel für eine Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dieser Überprüfung trägt der Lieferant, sofern sich ergibt, dass die von ihm eingesetzten Materialien / Mittel nicht den Vertragsbedingungen entsprechen. Schadensersatzansprüche seitens EUTECT bleiben vorbehalten.

8. GEFAHREN- UND DEKLARATIONSPFLICHTIGE STOFFE
Handelt es sich bei der zu liefernden Ware um Gefahrenstoffe i. S. des Chemikaliengesetzes, sind der Sendung generell die gesetzlichen Sicherheitsdatenblätter gemäß RL 91/155/EWG beizufügen. Unmittelbar nach einer Revision dieser Daten hat der Lieferant EUTECT GmbH die geänderte Version unaufgefordert zu übersenden.

9. GEHEIMHALTUNG

9.1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
9.2. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit EUTECT in seiner Werbung nur hinweisen, wenn EUTECT sich damit zuvor schriftlich einverstanden erklärt hat.

10. FERTIGUNGSMITTEL (MODELLE, MUSTER, WERKZEUGE ETC)

10.1. Soweit von EUTECT Fertigungsmittel ganz oder teilweise bezahlt wurden, überträgt der Lieferant mit Zahlung des Fertigungsmittels das Eigentum an EUTECT. Die Übergabe wird durch ein Leihverhältnis ersetzt, das hiermit vereinbart wird und aufgrund dessen der Lieferant bis auf Widerruf zum Besitz des Fertigungsmittels berechtigt ist.

10.2. Die Kosten für Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der Fertigungsmittel gehen zu Lasten des Lieferanten.

10.3. Diese Fertigungsmittel dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch EUTECT geändert werden. Sie sind gesondert aufzubewahren und das Eigentum von EUTECT ist am Fertigungsmittel selbst und in den Geschäftsbüchern des Lieferanten kenntlich zu machen. Sie dürfen nicht für eigene Zwecke benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant hat die Fertigungsmittel auf seine Kosten zum Neupreis gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Diebstahl und Vandalismus zu versichern, sofern das Fertigungsmittel mehr als 10.000,00 EUR kostet. Soweit nicht anders vereinbart und der Lieferant nicht noch laufende Bestellungen zu erfüllen hat, kann der Auftraggeber die Fertigungsmittel jederzeit herausverlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferant nicht zu.

11. ERSATZTEILVERSORGUNG

11.1. Der Lieferant verpflichtet sich für mindestens 10 Jahre nach der letzten Lieferung noch Ersatzteile liefern zu können.

11.2. Sollten einzelne Bauelemente vom Lieferanten oder einem seiner Unterlieferanten abgekündigt werden, so ist EUTECT unverzüglich zu informieren. EUTECT wird dann, mit einem Vorlauf von 3 Monaten, das Recht zu einer letzten Bestellung gegeben (Resteindeckung).

12. INTEGRITÄTSKLAUSEL

12.1. EUTECT und Lieferant verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Der Lieferant stellt insbesondere durch organisatorische Maßnahmen und Belehrungen seiner Mitarbeiter sicher, dass er bzw. seine Mitarbeiter in den Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber
a) keine strafbaren Handlungen begehen,
b) Mitarbeitern des Auftraggebers keine Zuwendungen oder andere Vorteile anbieten und
c) Dritte nicht zu obigen Handlungen anstiften bzw. hierzu Beihilfe leisten wird.

12.2. In den oben genannten Fällen ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt und kann den Lieferant von der zukünftigen Vergabe von Aufträgen ausschließen.

12.3. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind www.unglobalcompact.org erhältlich.

13. DOKUMENTATION

Der Lieferant wird EUTECT GmbH sämtliche Unterlagen, die Lieferbestandteil sind (sofern relevant Bedienungsanleitungen, Wartungspläne, Zeichnungen, Maß- und Datenblätter, Ersatzteillisten etc.) in elektronischer Form mindestens in Deutsch und Englisch zur Verfügung stellen.

14. ERFÜLLUNGSORT; GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

14.1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Für die Auslegung von Verträgen ist stets der deutsche Wortlaut maßgebend.

14.2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von EUTECT.

14.3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist der ausschließliche Gerichtsstand Tübingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunden keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Inland verlegt Gerichtsstand. EUTECT ist wahlweise berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.

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